Ferntrainer, Antibell, GPS

Geräte zum Absichern von Hunden in trieblichen Situationen

Die Dissertation über die Geräte finden Sie unter dem unten stehenden Link. Die Arbeit ist von der Tierärztlichen Hochschule Hannover begleitet worden.

https://elib.tiho-hannover.de/rsc/viewer/etd_derivate_00001435/boehmi_ss09.pdf?page=1


Bitte beachten Sie, dass in Deutschland die Verwendung von Impuls-Trainern und unsichtbaren Hundezäunen grundsätzlich verboten ist (siehe auch Hinweise unten auf der Seite)

Teleimpulsgeräte werden seit ihrer Markteinführung kritisch begutachtet. Dies ist auch ohne Einschränkung zu begrüßen. Zu oft wurden Hunde damit zu Leistungen getrieben, die sie von ihrer Veranlagung her nicht erbringen konnten. Der Ehrgeiz des Menschen, mit seinem Hund etwas zu erreichen, hat dann manchmal vor den Nöten der Kreatur nicht Halt gemacht. Bei anderen Situationen im normalen Alltag können die Teleimpulsgeräte, korrekt und sachgemäß angewandt, aber eine große Hilfe sein. Es wird uns ermöglicht, aus einer Entfernung auf den Hund einzuwirken, ohne dass der Hund angeleint ist. Dies bedeutet, dass man noch Kontrolle über seinen Hund hat, wenn beim Spazieren gehen z.B. plötzlich Wild aufspringt oder der Hund einem Fahrradfahrer oder Jogger hinterherhetzen will. Der Hund kann frei laufen und muss nicht ständig an der Leine geführt werden, was ihm keinesfalls genügt. Dies setzt aber voraus, dass der Hundeführer sachkundig ist; dass er weiß, wie er mit den Geräten umzugehen hat, und welche Wirkung diese haben. Wir empfehlen Ihnen daher, sich eingehend über diese Geräte sachkundig zu machen. Handeln Sie verantwortungsbewusst und gehen nicht leichtfertig mit diesen Geräten um.

Gesetzliche Bestimmungen über Teleimpulsgeräte
Wir können Ihnen keine Rechtsberatung geben. Wir haben versucht, die uns vorliegenden Informationen zusammenzutragen.
Nach den bekannten Urteilen ist der Einsatz von Teleimpulsgeräten zur Zeit nicht erlaubt.

Tierschutzgesetz
Im Tierschutzgesetz § 3 Absatz 11 steht

Es ist verboten... ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

Urteil Bundesverwaltungsgericht
Am 23. Februar 2006 urteilte der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 3 C 14.05 (Leitsatz):

Der Einsatz von Elektroreizgeräten, die erhebliche Leiden oder Schmerzen verursachen können, für Zwecke der Hundeausbildung ist gemäß § 3 Nr. 11 TierSchG verboten. Dabei kommt es nicht auf die konkrete Verwendung der Geräte im Einzelfall, sondern darauf an, ob sie von ihrer Bauart und Funktionsweise her geeignet sind, dem Tier nicht unerhebliche Schmerzen zuzufügen.